Eine Erfolgsgeschichte

Josef Stingl ĂĽber den Corona-Generalkollektivvertrag

Auf einen neuen General-Kollektivvertrag, wer drei Stunden mit einer Maske arbeitet, hat Anspruch auf eine zehnminütige „Maskenpause“, haben sich die Sozialpartner*innen und die Industriellenvereinigung (IV) geeinigt.

Neben der „Maskenpause“ wird auch festgelegt, dass verordnete CoV- Tests bestimmter Berufsgruppen während der bezahlten Arbeitszeit durchzuführen sind und bei positivem Ergebnis weder zur Kündigung noch Entlassung führen darf.

Der General-KV gilt mit „Maskenpause“ und den Regeln zum Testen bis Ende August 2021. Die Bestimmungen eines solchen General-KV müssen von allen Unternehmen, für welche die WKO die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, bzw. von allen Beschäftigten in diesen Betrieben eingehalten werden.

Bejubelt wird der neue General- Kollektivvertrag von der ÖGB-Führung: „Es ist essenziell, dass möglichst viele Betriebe Tests anbieten und dass diese in der Arbeitszeit stattfinden. Ich freue mich, dass der General-Kollektivvertrag einen ersten wichtigen Schritt für Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen schafft. Jeder, der über einen längeren Zeitraum eine Maske trägt, weiß, wie anstrengend das ist und wie notwendig eine Möglichkeit zum Durchatmen zwischendurch ist“, so ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian.

Freude angebracht?

Die vielzitierte Maskenpause des General-KV ist zwar eine Pause von der Maske, allerdings keine von der Arbeit. Rasch präzisierte WKO-Generalsekretär Karlheinz Kopf: „Dies soll in der Regel durch einen Wechsel der Tätigkeit des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin erfolgen. So kann beispielsweise ein Verkäufer oder eine Verkäuferin für diese Zeit eine Tätigkeit im Lager verrichten.“ Allenfalls zulässig ist für den Wirtschaftskämmerer noch, dass das Ende der Drei-Stunden Maskenarbeit mit der unbezahlten Mittagspause zusammen- fällt.

Gänzlich offen ist die Frage des Real-Umgangs mit den Covid-KV-Regelungen. Kann man bei Betrieben mit mehreren Beschäftigten (vielleicht) noch erwarten, dass die maskenfreien Arbeitszeiten gewährleistet werden, ist im Bereich der „Ein-Person-Boutiquen“ ein riesengroßes Tohuwabohu zu befürchten.

Niemand wird ernsthaft glauben, dass diese Beschäftigten nach drei Stunden Maskentragen den Shop für zehn Minuten abschließen dürfen. Auch die Ausrede, dass nicht immer Kund*innen im Geschäft sind und daher zeitweise die Masken abgenommen werden können, ist zweifelhaft. Denke man beispielsweise nur an einen „normalen Einkaufssamstag“, wo Massen an Kund*innen den Verkaufs- fluss nicht abreißen lassen.

Des ÖGB-Präsidenten Freude ist daher etwas übertrieben. Denn der General-KV ist weit entfernt von einer zehnminütigen bezahlten Arbeitspause nach „drei Stunden Arbeit mit verstecktem Gesicht“. Es ist ein Unterschied, ob man danach ruhen darf oder nur zehn Minuten ohne Maske weiterarbeiten muss. Oder gar diese zugesicherte maskenfreie Zeit aufgrund des Arbeitsablaufs überhaupt nicht zugesprochen bekommt.

Zu Katzians Ehr´ sei vermerkt, dass er von einem „ERSTEN Schritt für Entlastung bei dauerhaften Maskentragen“ sprach. Wird allerdings nachverhandelt, der General-KV noch ergänzt? Gibt es irgendeinen Branchen-Kollektivvertrag in der die bezahlte Maskenpause bereits Realität ist?

Dem Autor dieser Zeilen sind keine positiven Antworten für diese offenen Fragen bekannt. Er lässt sich allerdings gerne vom Besseren überzeugen…

Josef Stingl ist Stv. Bundesvorsitzender des GLB

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