Statut des GLB
§ 1 – Vereinsname
Der Verein führt den Namen „Gewerkschaftlicher Linksblock im ÖGB und in der AK“; seine Kurzbezeichnung lautet GLB.
§ 2 – Vereinssitz
Der GLB hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich und umfasst alle territorialen und fachlichen Gliederungen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes. Zweigstellen in den Bundesländern können eröffnet werden.
§ 3 – Vereinszweck und Wirkungsbereich
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist eine auf demokratischer Grundlage aufgebaute und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Vereinigung. Er hat besonders die Aufgabe, die gewerkschaftliche Zusammenarbeit zu fördern und bezweckt:
– die Förderung des gewerkschaftlichen Solidaritätsgedankens,
– die Beratung und UnterstĂĽtzung in arbeitsrechtlichen, sozialpolitischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, sofern Arbeitnehmer_inneninteressen betroffen sind,
– die Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktivitäten und KampfmaĂźnahmen.
Der GLB setzt sich im ÖGB, in den Belegschaftsvertretungen, in den Arbeiterkammern und den selbst verwalteten Einrichtungen er Sozialpolitik sowie in der Öffentlichkeit auf der Grundlage seines Programms und der Beschlüsse der GLB-Bundeskonferenz für die Anliegen und Interessen der unselbstständig Beschäftigten und diesen nahe stehenden Gruppen (insbesondere Menschen in Ausbildung, Arbeitslose, Pensionist_innen und arbeitnehmerähnliche Personen) ein.
Der GLB ist als Verein gleichzeitig auch der Verband der einzelnen Mitgliedervereine in den Gewerkschaften des ÖGB und dessen Abteilungen, die zur Errichtung des gemeinsamen Vereinszweckes tätig sind und die entsprechend den Bestimmungen dieses Statuts Mitglied des GLB sind.
Solange in einzelnen Gewerkschaften des ÖGB und dessen Abteilungen keine Mitgliedervereine des GLB errichtet sind, können die Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszweckes in diesen Bereichen von rechtlich unselbstständigen Untergliederungen des GLB ausgeübt werden.
Der GLB setzt sich für die stete soziale, wirtschaftliche und kulturelle Weiterentwicklung Österreichs, für die Wahrung der Unabhängigkeit und Neutralität sowie für die Wahrung der in der Verfassung verankerten Rechtsstaatlichkeit unseres Landes, für die Bekämpfung des Faschismus und jeder reaktionärer Bestrebungen, für die Mitarbeit an der Sicherung des Weltfriedens und der Menschenrechte, für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie für den unentwegten Kampf zur Hebung des Lebensstandards aller in Österreich lebenden Menschen ein. Der GLB bekennt sich zum überparteilichen Gewerkschaftsbund, seinem Statut und zu überparteilichen Gewerkschaften. Der GLB orientiert sich ausschließlich an den Interessen der Lohnabhängigen und diesen nahestehenden Gruppen (insbesondere Menschen in Ausbildung, Erwerbsarbeitslose, Pensionist_innen und arbeitnehmer_innenähnliche Personen) und lehnt daher die institutionalisierte Sozialpartnerschaft ab.
§ 4 – Tätigkeitsbereich und Aufgaben des GLB
Zur Erreichung des Vereinszweckes obliegen dem GLB und seinen Mitgliedervereinen die Durchführung von politischen Aktionen sowie die allgemeine Werbe- und Informationstätigkeit unter Beachtung der gültigen Beschlüsse der GLB-Bundeskonferenz, des GLB-Bundesvorstandes, des erweiterten GLB-Bundesvorstandes und der Statuten des GLB. Darüber hinaus sind folgende Aufgaben zu erfüllen:
– Aufgaben des GLB und seiner Mitgliedervereine:
– Erarbeiten und Aktualisieren der politischen Grundsätze und Positionen des GLB und seiner Mitgliedervereine,
– Verwaltung und Verwendung der Mittel des GLB bzw. von dem GLB gehörenden Einrichtungen,
– die Mitarbeit an Wahlen bzw. bei deren Vorbereitung und DurchfĂĽhrung, insbesondere Betriebsrats-, Personalvertretungs-, Jugendvertrauensrats- und Behindertenvertrauenspersonenwahlen sowie Wahlen der Organe der Kammern fĂĽr Arbeiter und Angestellte und Wahlen im Ă–GB und dessen Gliederungen,
– Bestätigung von Kandidat_innenlisten und von Wahlvorschlägen fĂĽr die oben genannten Wahlen,
– Vorbereitung, Einberufung und DurchfĂĽhrung von Sitzungen, Versammlungen und Konferenzen,
– Verbreitung von Information und Werbung durch Print- und elektronische Medien, insbesondere Vertrieb der Fraktionszeitungen und aller anderer fraktionellen Publikationen,
– Wahl von Delegierten innerhalb des GLB und seiner Mitgliedervereine, innerhalb der Gewerkschaften und innerhalb des Ă–GB,
– laufende Information der Mitglieder in allen Organisationsbereichen des GLB,
– politische Schulung der Funktionär_innen und Mitarbeiter_innen,
– Beratung und Beschlussfassung ĂĽber Anträge fĂĽr Sitzungen, Kongresse etc. des GLB, der Gewerkschaften, des Ă–GB und der Arbeiterkammern,
– Pflege der Kontakte innerhalb des GLB und seiner Mitgliedervereine,
– ErfĂĽllung der Aufgaben, welche die Statuten und die Geschäftsordnung des Ă–GB darĂĽber hinaus den Fraktionen des Ă–GB auferlegen,
– Werbung von Mitgliedern fĂĽr den Ă–GB, den GLB und die Mitgliedervereine des GLB,
– spezielle Förderung von Frauen zur Erreichung der Chancengleichheit und Gleichstellung auf allen Ebenen,
– Kontakt mit und Mitarbeit in gewerkschaftlichen Zusammenhängen auf europäischer und internationaler Ebene, die der politischen Ausrichtung des GLB entsprechen. Der GLB bekennt sich zur aktiven Mitarbeit im Weltgewerkschaftsbund (WGB), dessen Mitglied er ist.
§ 5 – Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und ihre Aufbringung
Insbesondere folgende ideelle Mittel dienen der Erreichung des Vereinszweckes:
– Vorträge, Versammlungen, Informationsveranstaltungen, Beratungen, Konferenzen, Aufrufe, Resolutionen, die Herausgabe von Informationsblättern, Zeitschriften, BroschĂĽren und Plakaten sowie die DurchfĂĽhrung von Veranstaltungen.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen vor allem aus Spenden, Sammlungen, Subventionen, Beiträgen der Mitglieder und Mitgliedervereine sowie aus sonstigen Zuwendungen von Dritten (natürlichen oder juristischen Personen) aufgebracht werden.
§ 6 – Mitglieder des Vereines (Verbandes)
Mitglieder des Vereines können physische sowie juristische Personen werden.
Die Mitglieder des Vereines (Verbandes) sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Dem Verband gehören jene Mitgliedervereine in den Gewerkschaften und analog den Abteilungen des ÖGB an, deren Aufnahme in den Verein (Verband) durch den GLB-Bundesvorstand beschlossen wurde. Die Mitglieder dieser Mitgliedervereine sind Kraft dieses Statutes Mitglieder des Verbandes mit allen Rechten und Pflichten.
Die GLB-Mitgliedervereine und der GLB (Verband) stellen sich daher laufend die entsprechend notwendigen Daten laufend zur VerfĂĽgung.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Bundeskonferenz ernannt werden.
§ 7 – Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, die sich mit den Zielen und dem Statut des GLB einverstanden erklären, können dem Verein schriftlich beitreten.
Über die Aufnahme von einzelnen ordentlichen Mitgliedern, die nicht in Mitgliedervereinen organisiert sind, und von Mitgliedervereinen in den Gewerkschaften und analog den Abteilungen des ÖGB entscheidet der GLB-Bundesvorstand. Die Aufnahme als Mitgliederverein ist Voraussetzung für die Anerkennung der Tätigkeit in der jeweiligen Gewerkschaft und Abteilung des ÖGB.
Pro Gewerkschaft und Abteilung kann nur ein Mitgliederverein Mitglied im GLB (Verband) sein. Die Aufnahme eines Vereins als Mitglied des GLB setzt die Vorlage der Statuten und deren Genehmigung voraus. Mitgliedervereine werden gegenüber dem GLB durch deren gewählte befugte Organe vertreten.
§ 8 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
– den Tod bei physischen und Beendigung der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen,
– freiwilligen Austritt, welcher dem GLB-Bundesvorstand oder dem Vorstand des jeweiligen Mitgliedervereins schriftlich mitzuteilen ist.
– Streichung, sollte ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages immer noch im RĂĽckstand sein,
– Ausschluss eines Mitglieds wegen unehrenhaften Verhaltens und grober Verletzung der Mitgliedspflichten sowie bei verbandsschädigendem Verhalten,
– Ausschluss eines Mitgliedervereines. Der Ausschluss kann insbesondere dann ausgesprochen werden, wenn der statutarisch festgelegte Zweck eines Mitgliedervereines vom Vereinszweck des GLB abweicht oder die Verpflichtung zur Vorlage der Statutenänderungen verletzt wird sowie bei verbandsschädigendem Verhalten.
Ausschlüsse sind vom GLB-Bundesvorstand vorzunehmen und dem Mitglied oder dem Mitgliederverein schriftlich mitzuteilen. Im Falle eines Ausschlusses durch den GLB-Bundesvorstand ist die Berufung an die Bundeskonferenz zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
§ 9 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen ihrer Tätigkeit für den GLB zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Bundeskonferenz sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden nehmen könnte.
Die Mitgliedervereine können in den Gremien des GLB die Art und Weise und den Umfang der Tätigkeiten des GLB im Sinn des § 4 mitbestimmen. Sie haben sich für die Erreichung des gemeinsamen Vereinszweckes einzusetzen und die ihnen zukommenden Aufgaben des § 4 nach Kräften zu erfüllen. Die Mitgliedervereine haben Änderungen der Statuten vor Anzeige an die Vereinsbehörde dem GLB-Bundesvorstand vorzulegen.
§ 10 – Aufbau und Organe des GLB
Die Gremien und Organe der einzelnen Organisationsbereiche des GLB tragen auf ihrer Ebene zur Erreichung des Vereinszweckes bei. Sie dienen auch der Vorbereitung auf die Sitzungen des jeweiligen ĂĽberfraktionellen Gremiums des Ă–GB und seiner Organisationseinheiten.
Die Organisation auf Bundesebene
Die GLB-Mitglieder im Bundesgebiet sind zu der mindestens im dreijährigen Rhythmus stattfindenden ordentlichen Bundeskonferenz einzuladen. Sie wählen spätestens alle drei Jahre auf der Bundeskonferenz den GLB-Bundesvorstand, den erweiterten GLB-Bundesvorstand und die GLB-Bundeskontrolle.
Die Bundeskonferenz des GLB ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes. Sie
– beschlieĂźt die Grundsätze der Tätigkeiten des Vereins fĂĽr die folgende Tätigkeitsperiode,
– nimmt den politischen und finanziellen Rechenschaftsbericht des GLB-Bundesvorstandes, den Bericht der Bundeskontrolle und die seit der letzten Bundeskonferenz erstellten RechnungsabschlĂĽsse entgegen und genehmigt diese,
– beschlieĂźt die Geschäftsordnung des GLB fĂĽr die rechtlich unselbstständigen Gliederungen,
– beschlieĂźt ihre eigene Geschäftsordnung,
– beschlieĂźt die Ă„nderungen der Statuten sowie die Auflösung des Vereins,
– entscheidet ĂĽber Berufungen gegen AusschlĂĽsse von der Mitgliedschaft und Verweigerung von Aufnahmen,
– beschlieĂźt die EinfĂĽhrung von Mitgliedsbeiträgen und setzt deren Höhe fest,
– wählt die Gremien und Bundesfunktionen des GLB.
Neben der ordentlichen Bundeskonferenz muss auf Beschluss des erweiterten GLB-Bundesvorstandes oder der ordentlichen Bundeskonferenz oder auf schriftlich begrĂĽndetem Antrag von 10 Prozent der Mitglieder oder auf begrĂĽndetes Verlangen der Bundeskontrolle eine auĂźerordentliche Bundeskonferenz innerhalb von sechs Wochen stattfinden. Sowohl zu den ordentlichen wie den auĂźerordentlichen Bundeskonferenzen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den GLB-Bundesvorstand.
Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Bundeskonferenz – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Anträge an die Bundeskonferenz müssen spätestens vierzehn Tage vorher beim GLB-Büro im ÖGB einlangen. Der Termin des Antragsschlusses ist gleichzeitig der Anmeldeschluss für die Teilnahme an der Bundeskonferenz. Am darauf folgenden Werktag sind die Anträge den angemeldeten Teilnehmer_innen zu übermitteln. Änderungsanträge können bis drei Tage vor der Bundeskonferenz schriftlich im GLB-Büro des ÖGB eingebracht werden.
An der Bundeskonferenz sind alle angemeldeten Mitglieder (physische Personen) teilnahme-, antrags-, wahl- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig. Die Bundeskonferenz ist bei ordnungsgemäß erfolgter Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassung auf der GLB-Bundeskonferenz erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Bundeskonferenz wählt den GLB-Bundesvorstand. Dieser besteht aus dem/der Vorsitzenden des GLB, mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/er Bundessekretär/in, dem/der Kassier/in und dem/der Vertreter/in des GLB im ÖGB-Bundesvorstand. Diese Funktion kann durch eine/n der genannten Funktionsträger_innen oder eine weitere Person ausgeübt werden. Der GLB-Bundesvorstand ist das GLB-Leitungsorgan zwischen den GLB-Bundeskonferenzen im Sinne des Vereinsgesetzes. Er tagt nach Bedarf, aber mindestens vier Mal im Jahr. Der GLB-Bundesvorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Der GLB-Bundesvorstand bereitet die jeweils folgende Bundeskonferenz sowie die dafür notwendigen Berichte vor und ist für die Einberufung der Bundeskonferenz verantwortlich. Er fällt Beschlüsse über Ausschlüsse aus dem GLB. Er entscheidet über Delegierungen und Wahlvorschläge in alle Bundesgremien des ÖGB. Alle Beschlüsse sind mit qualifizierter Mehrheit zu fassen und sind den Mitgliedern des erweiterten Bundesvorsgandes mitzuteilen.
Der erweiterte GLB-Bundesvorstand tagt mindestens zwei Mal jährlich zwischen den GLB-Bundeskonferenzen. Er ist für die Umsetzung der dort gefassten Beschlüsse verantwortlich und diesen verpflichtet. Unter diesem Gesichtspunkt ist er für die politische Schwerpunktsetzung des GLB auf Bundesgebiet und in den Branchen übergreifend verantwortlich.
Der erweiterte GLB-Bundesvorstand hat alle Aufgaben zu erfüllen, die nicht nach diesem Statut oder dem Gesetz zwingend einem anderen Organ des Vereins zugewiesen werden. Er erlässt über dieses Statut hinausreichende Richtlinien über die Zusammenarbeit mit den Mitgliedervereinen in den Gewerkschaften des ÖGB bzw. fasst im Einzelfall Beschlüsse darüber.
Der erweiterte GLB-Bundesvorstand wird durch den/die Vorsitzende/n des GLB und die/den GLB-Bundessekretär_in im ÖGB bzw. in deren Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied einberufen.
Der erweiterte GLB-Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Der erweiterte GLB-Bundesvorstand ist berechtigt, Kooptierungen vorzunehmen. Kooptierungen müssen vom GLB-Bundesvorstand bestätigt werden.
Der erweiterte GLB-Bundesvorstand berechtigt einzelne Mitglieder mit klar umschriebenen Aufgabenbereichen zu betrauen.
Der erweiterte GLB-Bundesvorstand gibt sich seine Geschäftsordnung in seiner ersten Sitzung selbst.
Die gewählten GLB-Bundesvorstandsmitglieder sind Bestandteil des erweiterten GLB-Bundesvorstandes. Mitgliedervereine in Gewerkschaften, in denen der GLB Fraktionsstatus hat und Mitgliedervereine analog der Abteilungen des ÖGB entsenden jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied in den erweiterten GLB-Bundesvorstand. Die Nominierung eines Ersatzmitgliedes ist möglich.
Beratend teilnahmeberechtigt sind alle GLB-Mitglieder. Die Termine werden vereinsöffentlich bekannt gegeben.
Die Bundeskontrolle – sie ist auch die Rechnungsprüfung im Sinne des Vereinsgesetzes. Gleichzeitig mit der Wahl des GLB-Bundesvorstandes und des erweiterten GLB-Bundesvorstandes findet die Wahl der Bundeskontrolle des GLB statt, die aus mindestens drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern des GLB bestehen muss, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des GLB-Bundesvorstandes bzw. des erweiterten GLB-Bundesvorstandes sind.
Sie wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Ihr obliegt die RechnungsprĂĽfung und die Kontrolle der Umsetzung der BeschlĂĽsse.
Ihr obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der GLB-Bundesvorstand hat die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Bundeskontrolle hat dem GLB-Bundesvorstand und der Bundeskonferenz über das Ergebnis der Prüfungen zu berichten.
Der/die Vorsitzende der Bundeskontrolle wird zu allen Sitzungen des GLB-Bundesvorstandes und des erweiterten GLB-Bundesvorstandes eingeladen. Diese/r kann sich auch durch ein anderes Mitglied der Kontrolle vertreten lassen.
Weitere Strukturen als rechtlich unselbstständige Untergliederungen des GLB:
– in den Regionen – in Betrieben, Orten und Bezirken, in denen es mehrere GLB-Mitglieder gibt, können diese Betriebs-, Orts- bzw. Bezirksgruppen bilden. Diesen gehören jeweils alle in diesen Bereichen tätigen GLB-Mitglieder an. Diese wählen auf der Betriebs-, Orts- oder Bezirksberatung ihre jeweilige Leitung, mindestens jedoch eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in (§ 10 Organisation findet hier Anwendung, näheres regelt die Geschäftsordnung)
– in den Ländern – die GLB-Mitglieder eines Bundeslandes bilden die GLB-Landesgruppe. Sie wählen spätestens alle 3 Jahre auf der Landeskonferenz eine Leitung, mindestens jedoch 1 Vorsitzende/n und 1 Stellvertreter/in. Bei den Wahlvorschlägen ist auf das Verhältnis zwischen Arbeiter_innen, Angestellten, Beamten bzw. Vertragsbediensteten sowie auf die einzelnen Branchen analog dem Verhältnis bei den Mitgliedern und auf die Vertretung von Frauen mindestens analog zum Mitgliederanteil RĂĽcksicht zu nehmen. (§ 10 Organisation findet hier Anwendung, näheres regelt die Geschäftsordnung).
Insbesondere in folgenden Bereichen können darüber hinaus Strukturen gebildet werden:
– Frauen
– Jugend
– Pensionist_innen
– Migrant_innen
– Aktivist_innen in Einzelgewerkschaften, in denen es keine Mitgliedervereine des GLB gibt
– GLB-Vertreter_innen in bundesweiten Ă–GB-Gremien
Die Strukturen sind durch den GLB-Bundesvorstand zu bestätigen.
Für alle Untergliederungen des GLB und deren Tätigwerden gelten das Statut und die Geschäftsordnung des GLB.
§ 11 – Vertretung des GLB nach außen
Die bzw. der Vorsitzende vertritt den GLB nach auĂźen. Im Fall ihrer/seiner Verhinderung betraut die bzw. der Vorsitzende eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n mit ihrer/seiner Vertretung.
§ 12 – Funktionsdauer
Die Funktionsdauer aller gewählten Organe und Funktionär_innen beträgt maximal drei Jahre. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Funktion kann vor Ablauf der Funktionsperiode durch Tod, Rücktritt, Abwahl oder Ausschluss enden. Sobald mehr als ein Drittel der gewählten Funktionär_innen dem jeweiligen Gremium nicht mehr angehören, muss dieses spätestens nach drei Monaten neu gewählt werden. Die Abwahl und Neuwahl hat durch das jeweilige Gremium zu erfolgen. Zum Zweck der Abwahl ist das zuständige Gremium dann einzuberufen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder dies schriftlich verlangt. Zur Abwahl einer Funktion ist eine 2/3-Mehrheit notwendig.
§ 13 – Wahlen und Beschlüsse
Sofern in den Statuten nichts anderes bestimmt ist, ist für alle Wahlen und Beschlüsse in den Organen des GLB die Anwesenheit von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Ist dies bei Sitzungsbeginn nicht gegeben, so ist das jeweilige Organ nach Ablauf einer halben Stunde, unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.
Die Wahl aller Organe erfolgt geheim mittels Stimmzettels. Es kann jedoch über mehrheitlichen Beschluss der Wahlberechtigten mit der Hand abgestimmt werden. Grundsätzlich soll zur Durchführung der Wahl eine aus mindestens drei Personen bestehende Wahlkommission vorgeschlagen werden, die von der Konferenz bzw. der Landesberatung bestätigt wird. Für die Bundeskonferenz ist dies zwingend vorgeschrieben.
Gewählt sind jene Kandidat_innen, welche die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, fassen die Organe des GLB ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Besondere Beschlusserfordernisse gelten in Finanzangelegenheiten (s. § 14)
§ 14 – Gebarungsvorschriften
Allgemeines – es gilt das Vier-Augen-Prinzip bei Rechtsgeschäften. Die Gebarung hat sich an den beschlossenen Voranschlag zu halten. Es gelten die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und die Sorgfalt eines ordentlichen Organwalters.
Zeichnungsberechtigt ist der/die Kassier/in, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Kassier_in gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall mit einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder der/dem Bundessekretär/in im ÖGB.
Bei der Gebarung sind auch die Sachwerte (Inventar) zu berĂĽcksichtigen und ordentlich zu fĂĽhren.
§ 15 – Änderung der Statuten
Die Beschlussfassung und Ă„nderung dieser Statuten obliegt der GLB-Bundeskonferenz. Bei er Abstimmung ist eine zwei Drittel-Mehrheit erforderlich.
§ 16 – Schiedsgericht
Alle Arten von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden vom Schiedsgericht entschieden. Die Bildung des Schiedsgerichtes erfolgt in der Art, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter_innen namhaft macht. Die Schiedsrichter_innen haben sodann ein fünftes Vereinsmitglied als Vorsitzende/n zu wählen. Kommt keine Einigung auf eine/n Vorsitzende/n zustande, entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht hat sich nach den Vorgaben des Vereinsgesetzes zu bilden. Streitigkeiten ĂĽber die Einhaltung dieser Vorgaben entscheidet der GLB-Bundesvorstand. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen und sind vereinsintern endgĂĽltig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
§ 17 – Auflösung des Vereins
Über die freiwillige Auflösung des Vereines entscheiden die Mitglieder des GLB im Rahmen einer Bundeskonferenz mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen, wobei Vertreter_innen aus allen Gewerkschaften, in welchen der GLB Fraktionsstatuts hat, anwesend sein müssen, bei Anwesenheit zumindest der Hälfte der Vereinsmitglieder.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
Beschlossen von der GLB-Bundeskonferenz am 12.11.2017 in Graz