Das ändert sich 2026
Das Jahr 2026 bringt aufgrund der Regierungsmaßnahmen viele Änderungen für Arbeitnehmer:innen und Pensionist:innen.
Von Steffi Breinlinger, GLB-Landesvorsitzende in Oberösterreich
Arbeitslosengeld: Bei Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe darf man nicht mehr unter der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Das heißt, geringfügige Arbeitsverhältnisse müssen bis zum 31. Jänner 2026 beendet werden. Ansonsten gilt man nicht mehr als arbeitslos und verliert den Bezug. Es gibt wenige Ausnahmen:
- Eine geringfügige Anstellung, welche neben einem vollversicherten Arbeitsverhältnis schon mindestens 26
Wochen angedauert hat, darf im Jahr 2026 weitergeführt werden, auch wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.
- Für Arbeitslose, die mindestens ein Jahr lang Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, ist ein Zuverdienst für maximal 26 Wochen erlaubt.
- Langzeitarbeitslose ab 50 Jahren oder Personen mit Behindertenstatus dürfen unbefristet dazuverdienen.
Die Höhe des Rehabilitationsgeldes wird für die Jahre 2026/2027 nicht an die Inflation angepasst. Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt mit 551,10 Euro ebenso unverändert. Die Rezeptgebühr bleibt auch bei 7,55 Euro. Die Obergrenze wird allerdings auf 1,5 Prozent (von 2%) des Jahresnettoeinkommens gesenkt und Medikamente, die weniger als die Rezeptgebühr kosten, werden künftig hinzugerechnet.
Die Pensionsanpassung für Pensionen bis 2.500 Euro brutto liegt bei 2,7 Prozent. Pensionen über 2.500 Euro brutto erhalten einen Fixbetrag von 67,50 Euro pro Monat. Ab November 2026 müssen Pensionist:innen erstmals das Service-Entgelt für die E-Card entrichten.
Die kontinuierliche Altersteilzeit mit gefördertem Lohnausgleich ist zukünftig nur noch für maximal drei Jahre möglich. Die Dauer der Altersteilzeit wird ab 2026 schrittweise reduziert. Ab grundsätzlichem
Anspruch auf Teilpension gibt es keinen Anspruch mehr auf die geförderte Altersteilzeit.
Die nötigen Mindestversicherungsjahre werden angehoben. Bis 2029 – beginnend mit 1.1.2026 steigen die Mindestversicherungszeiten pro Quartal um je acht Wochen. Ab 2029 gilt als Voraussetzung eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung von 17 anstatt bisher 15 Jahren in den letzten 25 Jahren.
Das mögliche Antrittsalter bei Korridorpension wird vom 62. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr angehoben. Zudem steigt die Mindestanzahl an Versicherungsmonaten von 480 auf 504 Monate. Die Teilpension wird ab 1. Jänner 2026 neu eingeführt. Bei Anspruch auf eine Alterspension oder vorzeitige Alterspension können Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitszeit reduzieren und einen Teil der Pension beziehen. Beispiel-Berechnungen zeigen, dass sich dieses Modell nur für Arbeitnehmer:innen mit überdurchschnittlichem Einkommen auszahlt – mit Steuer-Nachzahlungen ist zu rechnen.
Aufgrund der komplexen Thematik des Pensionsrechts und der vielen Übergangsregelungen ist es für Betroffene dringend empfohlen, Beratung aufsuchen!
