Präzedenzfälle für die Praxis

Georg Erkinger über aktuelle Entscheidungen im Arbeitsrecht

Papamonat: Achtung Falle!

Beim Papamonat (Dienstfreistellung) ist bei der Antragstellung genau aufzupassen. Der OGH hat in einer Entscheidung (10ObS71/21w) nun festgestellt, dass dieses exakt mit dem beantragten Zeitraum für den Familienzeitbonus (Geldleistung) übereinstimmen muss.

Ein betroffener Vater hatte nach der Geburt seiner Tochter seinem Dienstgeber mitgeteilt, „dass er den „Papamonat“ von 11.5.2020 bis 8.6.2020 in Anspruch nehmen werde.“ Daraufhin hatte er beim Online-Antrag „auf Familienzeitbonus in der Variante 31 Tage für den Zeitraum von 11.5.2020 bis 10.6. 2020“ angegeben und am 8.6.2020 seinen Dienst wieder angetreten.

Die Gesundheitskasse lehnte den Antrag auf Zuerkennung des Familienzeitbonus mit der Begründung, dass die Erwerbstätigkeit nicht für die gesamte Bezugsdauer unterbrochen war, ab. Mit der Entscheidung des OGH keine außerordentliche Revision zuzulassen, ist bedauerlicherweise rechtskräftig, dass die Anspruchsdauer bei Antragstellung verbindlich festgelegt werden muss und später nicht geändert werden kann.

Mandatszahl: Leiharbeiter*innen inklusive

Im Vorfeld einer Betriebsratswahl stellt sich die Frage wie viele Betriebsrät*innen zu wählen sind. Die Zahl richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten, für die die Betriebsratskörperschaft gewählt wird. Der OGH hat in seiner Entscheidung (9 ObA 65/20d) bestätigt, dass überlassene Arbeitnehmer*innen ohne Mindestbeschäftigungsdauer auch Arbeitnehmer*innen im Beschäftigerbetrieb sind. Das gilt auch für Leiharbeitskräfte mit Betriebsrat beim Überlasser, weil für die Vertretung eines überlassenen Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin grundsätzlich zwei Betriebsräte zuständig sind.

Damit sind alle Leiharbeiter*innen bei der Berechnung der Anzahl der Betriebsratsmandate zu berücksichtigen. Anlass war die Anfechtung einer Betriebsratswahl durch ein Unternehmen. Der OGH stellte abschließend fest: „Die Wahlanfechtung erweist sich daher als unberechtigt. Der Revision des beklagten Arbeiterbetriebsrates war Folge zu geben und die Klage abzuweisen.“

Mindestlohntarif gilt

In Bereichen, in denen es keine KV-fähigen Körperschaften auf Arbeitgeberseite gibt, können auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer durch das Bundeseinigungsamt Mindestlohntarife erlassen werden. Der OGH (8ObA86/20k) hat nun im Fall einer Angestellten eines Zahnarztes entschieden, dass der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte gilt.

Die Frau erledigte Arbeiten in der Ordination des Zahnarztes (für die es mit der Zahnärztekammer eine KV-fähige Körperschaft, aber im konkreten Fall keinen KV gibt), war aber überwiegend im Privathaushalt des Beklagten und dessen Mutter eingesetzt und wurde unter Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte entlohnt.

In seiner Entscheidung stellt der OGH auf die Mischverwendung ab, nach der der KV gilt, in dem die Beschäftigte überwiegend arbeitet. Der OGH stellte daher fest: „Daraus folgt, dass das Berufungsgericht zu Recht auf das gesamte Arbeitsverhältnis den Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte zur Anwendung gebracht hat.“

Gerichtsentscheidungen, Gesetze und Verordnungen können im Rechtsinformationssystem unter www.ris.bka.gv.at nachgelesen werden.

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