Selten genutztes Instrument

Georg Erkinger über den Generalkollektivvertrag Corona

Im Zuge der Corona-Pandemie wurde ein zeitlich befristeter Generalkollektivvertrag zu den Corona- Maßnahmen abgeschlossen. Nach Auslaufen der Regelung wurde diese erneuert. Rückwirkend mit Beginn 1. September gilt nun bis Ende April 2022 wieder ein Generalkollektivvertrag.

Abgesehen davon, dass diese Regelung wieder einer kurzen zeitlichen Befristung unterliegt und der rück- wirkende Geltungsbeginn Anfang September zu Unsicherheit bzw. zur Unmöglichkeit geführt hat, seine Rechte in Anspruch zu nehmen, besteht ein genereller inhaltlicher Kritikpunkt.

Die im General-KV festgeschriebene Maskenpause entpuppt sich lediglich als Pause von der Maske. Nach drei Stunden Arbeit mit Maske ist das Abnehmen der Maske für mindestens zehn Minuten zu ermöglichen.

Damit ist nicht gewährleistet, dass eine Pause gemacht werden darf, sondern lediglich sichergestellt, dass in anderer Verwendung – etwa im Lager statt im Verkauf – ohne Maske weitergearbeitet werden muss.

Gilt für alle WKO-Betriebe

Was bedeutet es aber, wenn ein Generalkollektivvertrag abgeschlossen wird? Bei diesem selten genutzten Instrument handelt es sich um einen Kollektivvertrag, der für das gesamte Bundesgebiet gilt und zwischen ÖGB und Wirtschaftskammer abgeschlossen wird. Er gilt für alle Beschäftigten in Betrieben, die der Wirtschaftskammer angehören.

Ausgenommen sind daher etwa Beschäftigte in der Sozialwirtschaft, bei Ärzten, Rechtsanwälten, in der Landwirtschaft, im öffentlichen Dienst und so weiter.

Beispiel 40-Stundenwoche

Dennoch umfasst dieses Instrument einen sehr großen Teil der Beschäftigten und könnte dazu genutzt werden, um Verbesserungen verbindlich umzusetzen. Die wesentlichste Verbesserung, die mit einem Generalkollektivvertrag erreicht wurde, war die Arbeitszeitverkürzung auf 40 Wochenstunden.

Am 26. September 1969 unterzeichneten Präsident Benya für den ÖGB und Präsident Sallinger für die Wirtschafskammer den Generalkollektivvertrag zur 40-Stunden-Woche. Damit sank die wöchentliche Normalarbeitszeit ab 1970 auf 43 Stunden, 1972 auf 42 Stunden und 1975 auf 40 Stunden.

Dieser Generalkollektivvertrag ist nach wie vor in Kraft, durch die vollständige gesetzliche Umsetzung im Arbeitszeitgesetz, ist er aber nicht mehr unmittelbar relevant. Generell bietet sich das Instrument des Generalkollektivvertrages aber nicht nur in Fragen der Arbeitszeitverkürzung an. Es könnte etwa auch zur verbindlichen Regelung eines Mindestlohnes – zumindest für alle Beschäftigten in Unternehmen, die der Wirtschafts- kammer angehören – genutzt werden.

Dies wird jedoch sowohl von Seiten der Wirtschaftskammer als auch von Seiten der sozialdemokratischen Gewerkschaftsspitze abgelehnt. So sprachen sich 2017 im Zuge der Mindestlohndebatte der Leiter der sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Martin Gleitsmann und der leitende Sekretär des ÖGB Bernhard Achitz gegen einen General-KV und für eine vollkommen unverbindliche Generalvereinbarung aus.

Georg Erkinger ist GLB-Bundesvorsitzender und AK-Rat in der Steiermark

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