Unendliche Geschichte?

Georg Erkinger zur Gleichstellung von Arbeiter*innen und Angestellten.

Fragen der Gleichstellung im Arbeitsleben können dauern. Neben der unterschiedlichen Behandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz gibt es seit Jahrzehnten die ungleiche Behandlung von Arbeiter*innen und Angestellten.

Im Jahr 2017 wurde daher eine Angleichung der Rechte der Arbeiter*innen an die der Angestellten beschlossen. Unterschiede bei der Entgeltfortzahlung – etwa im Krankheitsfall – wurden damit im darauffolgenden Jahr beseitigt. Eine längere Übergangsfrist war für die Angleichung der Kündigungsfristen vorgesehen.

Während Angestellte, abhängig von ihrer bisherigen Anstellungsdauer, Fristen von mindestens sechs Wochen bis zu fünf Monaten haben, sind Arbeiter*innen nach wie vor wesentlich schlechter gestellt. Für sie gilt das Angestelltengesetz nicht. Verschiedene Kollektivverträge sehen unterschiedlich lange Fristen vor. Zum Teil betragen diese nur wenige Tage. Mit Beginn des heurigen Jahres sollte eigentlich Schluss mit dieser Ungerechtigkeit sein. Doch es kam anders.

Dabei hat uns die Corona-Pandemie gezeigt, wohin mangelnder Kündigungsschutz führt. Im für die Beschäftigten günstigen Fall wurden die Kriseneffekte durch Kurzarbeit abgefedert.

Dafür gibt es zwischen 80 und 90 Prozent des bisherigen Gehaltes bzw. Lohnes. Während im ungünstigen Fall der Kündigung ein Arbeitslosengeld mit einer Nettoersatzrate von nur 55 bis maximal 60 Prozent ausbezahlt wird.

Längere Kündigungsfristen bilden für Unternehmen dabei einen Anreiz nicht zu kündigen, sondern Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Und so verwundert es nicht, dass Arbeiter*innen stärker von Arbeitsplatzverlust betroffen sind. Während die Zahl der Angestellten im letzten Jahresdurchschnitt sogar leicht gestiegen ist, sank sie bei den Arbeiter*innen von 1,43 auf 1,35 Millionen.

Dennoch wurde die Angleichung im Nationalrat mit Zustimmung aller Parlamentsparteien im letzten November um ein halbes Jahr auf 1. Juli 2021 verschoben. Von Seiten der Wirtschaftskammer wird nun versucht diese Angleichung ein weiteres Mal hinauszuzögern.

Gefordert wird einerseits ein weiterer zeitlicher Aufschub der gesamten Regelung und andererseits wird gefordert über die Kollektivverträge zu einer Aushebelung zu kommen.

In sogenannten Saisonbranchen ist es bereits nach den schon beschlossenen Regeln möglich, Kündigungsfristen zu verkürzen. Es stellt sich hierbei die Frage, welche Branche als Saisonbranche definiert wird. So wird von Seiten der Wirtschaft etwa auch die Leiharbeitsbranche mit dem Argument von Spitzen in Ferienzeiten als Saisonbranche angesehen.

Die Forderung der WKO Steiermark etwa, geht allerdings noch weiter. Sie fordert eine generelle Umgehungs- oder Aushebelungsmöglichkeit der gesetzlichen Regelung mittels Kollektivvertrag. Damit wären wir endgültig wieder beim Stand vor dem Gleichstellungsbeschluss aus dem Jahr 2017 angelangt.

Georg Erkinger ist GLB-Bundesvorsitzender und Arbeiterkammerrat in der Steiermark

Foto: Horny-Arbeiterin 1930er Jahre, Unsplash

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