Wer ist wahlberechtigt?

Alle fünf Jahre wird in jedem der neun Bundesländer die Arbeiterkammer-Vollversammlung gewählt. Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag in einem AK-Umlagepflichtigen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten mit einem Mindestalter von 15 Jahren.

Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte der Hoheitsverwaltung (Bund, Land, Gemeinde, Schulen, Polizei, Justiz). Jedoch sind Beschäftigte in von Bund, Land oder Gemeinden betriebenen Spitälern, Verkehrsbetrieben oder Seniorenheimen wahlberechtigt.

Wahlberechtigt sind auch freie Dienstnehmer:innen und Arbeitslose (bis zu 52 Wochen, wenn in AMS-geförderten Maßnahmen wie Stiftungen auch länger arbeitslos). Ebenso Personen in Karenz sowie Präsenz- oder Zivildiener, jedoch nur in Verbindung mit einem aufrechten, kammerzugehörigen Beschäftigungsverhältnis.

In einem normalen Dienstverhältnis befindliche Beschäftigte werden von der AK in Abstimmung mit der Sozialversicherung und dem AMS automatisch in das Wahlverzeichnis aufgenommen.

Lehrlinge (ohne Altersbeschränkung), Personen in Karenz, geringfügig Beschäftigte (auch geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer:innen), Arbeitslose, Präsenz- oder Zivildiener müssen sich jedoch in die Liste eintragen lassen, um wahlberechtigt zu sein. Die Gruppe der sonstigen Wahlberechtigten wird vom Wahlbüro schriftlich über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Liste informiert.

Auf der Website der jeweiligen AK kann mit Eingabe von Sozialversicherungsnummer und Familiennamen abgefragt werden, ob man im Wahlverzeichnis registriert ist.

In einer fünftägigen Auflagefrist können AK-Zugehörige, Betriebsrät:innen und wahlwerbende Gruppen die Aufnahme von Wahlberechtigten in die Liste verlangen.

Leo Furtlehner

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